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#Allgemeine_ Geschäftsbedingungen _(AGB)

Einleitung

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Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte und dienen als Grundlage für die von NIKO.PEPELIDIS-Real Estate (nachfolgend „Berater“ genannt) erbrachten Vermittlungs- und Vermittlungsleistungen für den jeweiligen Vertragspartner des Beraters (Mieter, Vermieter, Käufer, Verkäufer/Eigentümer, Auftraggeber). Ergänzend und nachrangig zu diesen AGB gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 652 ff. BGB), die anerkannten kaufmännischen Grundsätze und das Maklergesetz entsprechend. Der Vertragspartner des Beraters wird nachfolgend einheitlich als „Auftraggeber“ bezeichnet.

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1. Unverbindliche Angebote / Vertraulichkeit / Schadensersatz

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Die dem Auftraggeber unterbreiteten Angebote (Immobilienauskünfte) sind freibleibend, solange der Berater noch keinen entsprechenden Vertrag mit dem Auftraggeber geschlossen hat. Sämtliche Angebote (Immobilienauskünfte) und objektbezogene Mitteilungen (Informationen) des Beraters sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und streng vertraulich zu behandeln; sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Beraters weder an Dritte weitergegeben noch anderweitig zugänglich gemacht werden. Kommt aufgrund der unbefugten Übermittlung eines Angebots und/oder von objektbezogenen Mitteilungen ein Hauptvertrag über die Auskünfte und/oder Vermittlungsleistungen mit einem Dritten zustande, schuldet der Auftraggeber dem Berater Schadensersatz in Höhe der vereinbarten (entgangenen) Provision. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die unbefugte Übermittlung eines Angebots und/oder von objektbezogenen Mitteilungen oder eine sonstige schuldhafte Pflichtverletzung des Auftraggebers den Erfolg der Auskünfte und/oder Vermittlungsleistungen erschwert oder sonst vereitelt und infolgedessen ein Hauptvertrag mit einem Dritten zustande kommt. Die Provision steht dem Berater auch dann zu, wenn der Berater den Auftraggeber zur Übermittlung der Angebote und/oder Mitteilungen ermächtigt hat und auf dieser Grundlage ein Hauptvertrag zustande kommt.

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2. Honorare

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2.1 Beim Kauf und Verkauf von Immobilien, Unternehmensanteilen und ähnlichen Transaktionen

Bei Abschluss eines Kaufvertrags zahlt der Kunde dem Berater eine Vergütung/Provision/Erfolgsprämie (die „Erfolgsprämie“) gemäß den folgenden Bedingungen:

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2.1.1. Die Erfolgsprämie ist gestaffelt nach dem Kaufvertragswert wie folgt:

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5,0 Prozent (5 %) des Kaufvertragswerts bis einschließlich 5,0 Millionen Euro.

4,0 Prozent (4 %) des Kaufvertragswerts über 5,0 Millionen Euro bis einschließlich 20 Millionen Euro.

3,0 Prozent (3 %) des Kaufvertragswerts über 20 Millionen Euro.

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Als „Kaufvertrag“ in diesem Sinne gelten:

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a) Verträge über die Verpflichtung zur Übertragung einer Immobilie, eines wesentlichen oder immateriellen Anteils an einer Immobilie und/oder die Einräumung und/oder Übertragung eines Erbbaurechts und/oder anderer grundstücksgleicher Rechte oder eingetragener Erbpachtverträge (Asset Deal); und/oder

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b) Verträge über die Einräumung und/oder Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar eine Immobilie, einen wesentlichen oder immateriellen Anteil an einer Immobilie, ein grundstücksgleiches Recht und/oder einen eingetragenen Erbpachtvertrag hält, und/oder einer anderen Gesellschaft und/oder einem anderen Unternehmen (Share Deal); und/oder

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c) Jeder sonstige Vertrag, der den beabsichtigten Erwerb oder die Veräußerung einer Immobilie, eines Erbbaurechts und/oder eines anderen dinglichen Rechts oder eines eingetragenen Erbbaurechts auf sonstige Weise verwirklicht und mit dem beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich vergleichbar ist, wie z. B. die Einbringung einer Immobilie, eines Erbbaurechts und/oder eines anderen dinglichen Rechts oder eines eingetragenen Erbbaurechts in eine Gesellschaft. Der Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung ist hiermit nur dann erfasst, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

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„Kaufvertragswert“ bezeichnet den jeweils vertraglich vereinbarten Kaufpreis und/oder den nach dem deutschen Bewertungsgesetz ermittelten Barwert etwaiger sonstiger Gegenleistungen (Erbbauzinsen, Kapitalrenten etc.) nebst etwaigen Kaufpreisen bzw. (Nutzungs-)Gegenleistungen für bewegliches Inventar, Betriebseinrichtungen und/oder Betriebs- und Geschäftsausstattung einschließlich etwaiger (Neben-)Vorteile, die dem jeweiligen Veräußerer oder Dritten kraft des Kaufvertrages oder aufgrund des Kaufvertrages und/oder anlässlich des Kaufvertrages zufließen. Darüber hinaus sind sämtliche vom jeweiligen Erwerber oder Dritten zusammen mit dem jeweiligen Kaufgegenstand übernommenen Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder sonstigen Negativsalden positiv auf den vertraglich vereinbarten Kaufpreis bzw. die sonstige Gegenleistung hinzuzurechnen; dabei ist es unerheblich, ob diese Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder Negativsalden den jeweiligen Kaufgegenstand unmittelbar belasten oder (z.B. im Fall der Übertragung von Gesellschaftsanteilen) Verbindlichkeiten einer Gesellschaft darstellen, an der Anteile erworben oder veräußert werden. Der Kaufvertragswert versteht sich exklusive der vom jeweiligen Käufer zu zahlenden Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis, der Notar- und Gerichtskosten und/oder der anfallenden Grunderwerbsteuer.

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2.2 Bei Miete/Pacht

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Bei Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen zahlt der Kunde dem Berater eine Vergütung/Provision/Erfolgsprämie (die „Erfolgsprämie“) gemäß den folgenden Bedingungen:

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a. Bei Verträgen über Einzelhandelsflächen (Verkaufs-, Lager-, Personalflächen o. Ä.) beträgt die Vergütung 3,0 % (3 %) der vereinbarten Miete für die gesamte Vertragslaufzeit (maximal 10 Jahre), mindestens jedoch 3,0 Monatsmieten, zuzüglich 1,0 % (1 %) der vereinbarten Miete für mögliche Mietlaufzeitoptionen.

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b. bei Verträgen über Büroräume, Gewerbeflächen (Vertriebs-, Lager-, Fabrik-, Großhandels-, Produktionsflächen o. ä.) sowie Gastronomie-, Gesundheits-, Sport- und Unterhaltungsflächen, Grundstücke oder sonstige Flächen (ausgenommen Einzelhandelsflächen) mindestens 3,0 Monatsmieten einschließlich der vereinbarten Vorauszahlungen oder Pauschalen für Neben- und Betriebskosten; bei einer Festlaufzeit von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren das 3,5-fache der vorgenannten Monatsmiete; bei einer Festlaufzeit von mindestens zehn und weniger als fünfzehn Jahren das 4,0-fache der vorgenannten Monatsmiete; und bei einer Festlaufzeit von fünfzehn Jahren oder länger das 4,5-fache der vorgenannten Monatsmiete; jeweils zuzüglich des 1,0-fachen der vorgenannten Monatsmiete für jede vereinbarte Mietlaufzeitoption.

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„Festlaufzeit“ ist der vertraglich vereinbarte Zeitraum, innerhalb dessen der Miet- oder Pachtvertrag nicht unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann; mögliche Vertragsverlängerungen aufgrund von Optionsrechten o. ä. sind insoweit ausgeschlossen. „Mietlaufzeitoption“ ist der Zeitraum, um den sich der Miet- oder Pachtvertrag aufgrund eines Optionsrechts einer oder beider Parteien verlängern kann, unabhängig davon, ob die Ausübung dieses Optionsrechts noch ungewiss ist. Bei Vereinbarung eines Miet- oder Vorkaufsmietrechts bzw. Abschluss eines Vorkaufsmietvertrags oder eines vergleichbaren mietvertragsähnlichen Rechts beträgt die vom Kunden zu zahlende Provision bei Verträgen über Einzelhandelsflächen 1,0 Prozent (1 %) der Miete für die (gemietete oder vorkaufsmäßige) Mietfläche für die gesamte Vertragslaufzeit (maximal zehn Jahre), mindestens jedoch 1,0 Monatsmiete; und bei Verträgen über Büroflächen, Hotelgebäude, Industrie-, Großhandels- oder sonstige Flächen 1,0 Monatsmiete, einschließlich der vereinbarten Vorauszahlungen oder Pauschalen für Neben- und Betriebskosten, unabhängig davon, ob die Ausübung dieses Rechts noch ungewiss ist. 

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Bei Vereinbarung einer gestaffelten Miet- oder Pachtzahlung berechnet sich die Provision auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Betrags während der gesamten Vertragslaufzeit.

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3. Rechnungsstellung / Honoraranspruch / Fälligkeit

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Mit Abschluss des Beratungsvertrages entsteht der Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar/die vereinbarte Provision; dieses ist mit Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages fällig. Umstände, die den wirksamen Abschluss des Kaufvertrages verhindern und die der Kunde nicht zu vertreten hat, oder Umstände, die die Unwirksamkeit des Kaufvertrages von Anfang an begründen (anfängliche Unmöglichkeit, Rücktritt), schließen den Anspruch auf das Erfolgshonorar aus. Umstände, die lediglich die Leistungspflicht aus dem geschlossenen Vertrag beseitigen (Rücktritt) oder dessen spätere Unwirksamkeit bewirken (auflösende Bedingung), berühren den Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar/die vereinbarte Provision nicht. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung wird der Anspruch auf das vereinbarte Erfolgshonorar/die vereinbarte Provision erst mit Eintritt der Bedingung fällig. Der Anspruch auf Erfolgshonorar/Provision bleibt auch dann unberührt, wenn zwischen der letzten Leistung des Beraters oder eines anderen Maklers und dem Abschluss des zugrundeliegenden Hauptvertrages (mitursächlich) ein Zeitraum von bis zu zwölf Monaten liegt. Im Falle einer späteren Kündigung oder eines Abbruchs der Vertragsverhandlungen steht es dem Berater frei, die fortbestehende Ursächlichkeit seiner ursprünglichen Beratungs- und Vermittlungsleistung für den Abschluss des Hauptvertrages darzulegen und zu glaubhaft zu machen. Das gemäß Nr. 5 vereinbarte und verdiente Erfolgshonorar/Provision unterliegt der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Das Erfolgshonorar/die Provision ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig und zahlbar.

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4. Ein Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn

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a. der Hauptvertrag zu abweichenden Konditionen als im Angebot vereinbart wurde, z. B. bei einer Preisabweichung von höchstens 25 %;

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b. wenn der vom Berater vermittelte Hauptvertrag mit dem Vertragspartner über ein anderes Objekt oder über ein dem ursprünglich angestrebten Geschäft nach Zweck oder wirtschaftlichem Wert gleichwertiges Geschäft abgeschlossen wird;

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c. wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Berater vermitteltes Geschäft durch zeitlich und wirtschaftlich übereinstimmende Verträge erweitert oder geändert wird oder wenn der Auftraggeber mit einem Dritten zusätzliche vertragliche Vereinbarungen trifft, die den Verträgen in vorstehender Ziffer 5 entsprechen und auf dem zwischen dem Berater und dem Auftraggeber geschlossenen Beratungs- und Vermittlungshauptvertrag beruhen;

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d. wenn anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäfts zwischen den Parteien des Hauptvertrags ein anderes Geschäft (Miet-/Pacht- oder Kaufvertrag) zustande kommt.

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e. Der jeweilige Erfolgshonorar-/Provisionsanspruch richtet sich nach dem Inhalt des Ersatz- oder Folgegeschäfts bzw. nach dem Umfang der Erweiterung oder Änderung.

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5. Pflichten des Kunden/Vorkenntnisse

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Führt der Kunde aufgrund der Vermittlungs- und/oder Vermittlungstätigkeit des Beraters direkte Verhandlungen, hat er auf dessen Tätigkeit hinzuweisen. Der Berater ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich über den Inhalt dieser Verhandlungen zu informieren. Nimmt der Kunde seine Vertrags-, Kauf- oder Mietabsichten nicht wahr, ist er verpflichtet, den Berater hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Vor dem beabsichtigten Abschluss des Hauptvertrages hat der Kunde durch Nachfrage und Bekanntgabe von Name und Anschrift des Vertragspartners gegenüber dem Berater sicherzustellen, dass die Vermittlung des Vertragspartners auf die Vermittlung des Beraters zurückzuführen ist. Der Kunde ist verpflichtet, den Berater rechtzeitig über Ort und Zeit des beabsichtigten Abschlusses des Hauptvertrages zu informieren. Kommt der Vertrag ohne Mitwirkung des Beraters zustande, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Berater unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt, insbesondere über die für die Berechnung des Provisionsanspruchs erforderlichen Inhalte, zu erteilen und auf Verlangen des Beraters unverzüglich eine einfache Vertragsabschrift auszuhändigen. Im Falle einer nachhaltigen Verletzung dieser Pflichten (z.B. fruchtloser Ablauf zweier Fristen) ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Berater zusätzlich zur vereinbarten Provision eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des sich daraus ergebenden Netto-Provisionsanspruchs zu zahlen, die binnen 14 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Berater fällig und zahlbar ist. Im Falle der schriftlichen Anerkennung des vereinbarten Provisionsanspruchs vor Fälligkeit durch Zahlung desselben binnen 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung entfällt die vereinbarte Vertragsstrafe. Ist dem Kunden bereits bekannt, dass die vom Berater angebotene Immobilie oder das vom Berater angebotene Geschäft zum Verkauf, zur Miete oder Pacht steht oder abgeschlossen werden kann, so hat er den Berater hierüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Kalendertagen nach Zugang der Information schriftlich zu informieren (Vorkenntnis) und die Quelle dieser Information anzugeben. Kommt ein wirksamer Vertrag über die vom Berater angebotene Immobilie oder das vom Berater angebotene Geschäft zustande, begründet ein Verstoß gegen diese Informationspflicht eine Schadensersatzhaftung in Höhe von 80 % der vereinbarten oder vorgesehenen Provision gemäß Ziffer 2.

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6. Doppelvertretung / Vertretung für Dritte

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Der Berater ist auch berechtigt, für den anderen Vertragspartner oder Dritte entgeltlich oder unentgeltlich als Vertreter tätig zu werden, sofern nicht im Rahmen der Tätigkeit für den anderen Vertragspartner gegenüber dem Kunden ein Interessenkonflikt besteht. Der Provisionsanspruch des Beraters gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt.

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7. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung/Verjährung

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Die vom Berater bereitgestellten Informationen und Unterlagen basieren auf Angaben und Informationen Dritter. Der Berater haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen oder Unterlagen (z. B. Energieausweis) oder für das Fehlen von Informationen oder Unterlagen (z. B. Energieausweis), die der Kunde dem Berater nicht zur Verfügung gestellt hat. Im Übrigen haftet der Berater nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Maklervertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Auch im Übrigen ist die Haftung insoweit ausgeschlossen. Bei Fahrlässigkeit ist die Haftung des Beraters oder seiner Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche verjähren drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs und Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände, unabhängig von dieser Kenntnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach Schadenseintritt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei arglistigem Verhalten des Beraters.

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8. Datenschutz

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Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Berater die aus dem Maklervertrag und/oder dessen Durchführung hervorgehenden personen- und/oder objektbezogenen Daten erhebt, verarbeitet, nutzt und an mögliche Interessenten übermittelt, unter der Voraussetzung der Vertraulichkeit dieser Daten. Kunde und Berater verpflichten sich, die ihnen jeweils anvertrauten personen- und/oder unternehmensbezogenen Daten ausschließlich zur Durchführung eigener Geschäftszwecke zu verwenden und die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Auftraggeber ist verpflichtet, personen- und firmenbezogene Daten nach Abschluss des Hauptvertrages sowie nach Abwicklung des Maklervertrages unverzüglich zu löschen und etwaig vom Berater überlassene Datenträger unaufgefordert herauszugeben. Bestehende gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.

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9. Schlussbestimmungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur hinsichtlich Ansprüchen aus dem jeweiligen Maklervertrag zulässig. Gegen Forderungen des Beraters kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Kündigungen und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Maklervertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel oder des Schriftformerfordernisses.

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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Beseitigung etwaiger Lücken dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Im Zweifelsfall und/oder bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten in der deutschen Übersetzung hat die englische Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von NIKO.PEPELIDIS-Real Estate Vorrang vor der deutschen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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